Unser Verein

Auf Initiative der Showtanzgruppe „Shining Motions“ wurde der Tanzsportverein Rhein-Selz Oppenheim im Jahr 2014, mit dem Ziel das heimatliche Brauchtum zu fördern, gegründet.

Innerhalb kürzester Zeit hat sich der TRS zu einem Verein weiter entwickelt. Mittlerweile besteht der Verein aus drei Showtanzgruppen. Im einzelnen sind dies:

die Showtanzgruppe Shining Motions
die Jugendschowtanzgruppe Dance Stars
die Männershowtanzgruppe Sackträger

Die einzelnen Gruppen treten regelmäßig in der Fastnachtskampagne auf und nehmen, sehr erfolgreich, an Turnieren teil.

Außerdem beteiligt sich der Verein an Veranstaltungen der Stadt Oppenheim und richtet eigene Veranstaltungen, wie Oktoberfest, Tanzturnier, Sommerfeste usw. aus.

Als Fazit können wir mit Stolz sagen, dass etwas was klein anfängt innerhalb kurzer Zeit zu etwas großen wachsen kann, wenn gemeinsames Interesse, Zielstrebigkeit und eine Portion Ehrgeiz vorhanden sind.


Unsere Gruppen

Drei Tanzgruppen gehören zu unserem Verein.

Shining Motions

Die Damengruppe Shining Motions wurde im Herbst 1996 als „CVO-Miniballett“ gegründet.

Die Shining Motions 2019 unter dem Motto „Indianer tanzen heute Nacht und feiern bis der Wolf erwacht“

Bis zum Jahr 2000 verdoppelte sich die Gruppe und aus dem ehemaligen „Miniballett“ wurden die „CVO-Teenies“. Mit neuem Namen und unter neuer Leitung von Gisela Jährling wurde für die Saison 2001 erstmals kein Gardetanz, sondern ein Showtanz einstudiert.

2003 übernahm Verena Weber das Amt der Trainerin und der Name änderte sich zu den „Shining Motions“.

2014 hat sich die Gruppe dazu entschieden, auf eigene Füße zu stehen und einen neuen Verein gegründet. So trainieren und tanzen die inzwischen 36 aktiven Tänzerinnen der „Shining Motions“, seit September 2014 unter der Flagge des „Tanzsportverein Rhein-Selz“ aus Oppenheim.

Für unsere Tänze, mit jährlich wechselnden Themen, trainierte Sabine Becker zusammen mit Fabienne Hüsgen und Christina Weber ab 2017 bis 2019 die Gruppe. In der Kampagne 2019/2020 übernahmen Gina Streker und Milena Lerch die choreografische Leitung und fungierten als Trainerinnen. Seit 2020 trainiert Gina Streker mit choreographischer Unterstützung von Emely Schmidt und Marina Streker. Weiterhin als Betreuer sind Conny Weber und Sabine Becker für alle anfallenden organisatorischen Themen zuständig.

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Sackträger

Die Sackträger 2020

Wir sind die Männershowtanzgruppe Sackträger vom Tanzsportverein Rhein-Selz Oppenheim e.V.

Wir haben uns 2018 entschlossen den Gipfel des Männershowtanz in Rheinhessen zu erklimmen und mit 9 aktiven Tänzern die Sackträger gegründet. Nach dem ersten Jahr können wir stolz behaupten, dass unsere Premiere geglückt ist.

Unser Name sorgt immer wieder für ein Schmunzeln bei unseren ZuschauerInnen, doch die Erklärung ist total plausibel. Eine Oppenheimer Weinlage trägt den Namen Sackträger, wir sind ein Oppenheimer Verein und zum Überfluss sind wir Wein liebhabende Männer.


Die Dance Stars mit ihren Trainerinnen auf dem Dienheimer Umzug 2023

Dance Stars

Wir sind die Jugenshowtanzgruppe Dance Stars. Derzeit bestehen wir aus 9 Tänzerinnen im Alter von 12 – 17 Jahren. Wir trainieren einmal die Woche in der Emondshalle in Oppenheim und werden trainiert, sowie betreut von Anna-Lena Pflieger, Julian Dietrich, Lenja Weber und Lizzy Becker. Nachdem die Saison 2023 eher etwas ruhiger bei uns war, möchten wir 2024 wieder aktiv an der Fastnachtssaison und bei den umliegenden Turnieren teilnehmen.


Unser Vorstand

Seit dem 15.03.2022 besteht unser Vorstand aus folgenden Personen:

Nadja Becker (aktive Tänzerin bei den Shining Motions) 1. Vorsitzende

Gina Streker (Trainerin und aktive Tänzerin bei den Shining Motions) 2. Vorsitzende

Anna-Lena Pflieger (aktive Tänzerin bei den Shining Motions) Kassenwartin

Claudia von Werder Schriftführerin

Cornelia Weber (Betreuerin der Shining Motions) Beisitzerin

Laura Vollrath (Trainerin der Sackträger) Beisitzerin

Kevin Aboul-Zahab (aktiver Tänzer bei den Sackträgern) Beisitzer

Lenja Fischer (Trainerin der DanceStars und aktive Tänzerin bei Shining Motions) Beisitzerin

Thies Lerch Beisitzer


Ansprechpartner und Kontakt

Nadja Becker – Ansprechpartnerin für Vereinsdinge

n.becker@trs-oppenheim.de

Gina Streker – Ansprechpartnerin für Vereinsdinge, Hallenbelegungen, Trainingszeiten etc.

g.streker@trs-oppenheim.de

Anna-Lena Pflieger – Ansprechpartnerin bei Kassenangelegnheiten, Fragen zur Mitgliedschaft, etc.

a.pflieger@trs-oppenheim.de

Postfach 1213

55273 Oppenheim


Satzung

§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TRS Tanzsportverein Rhein-Selz Oppenheim. Er ist in das
Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Der Sitz des Vereins ist
Oppenheim.


§2 Zweck des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins
ist die Erhaltung und Förderung des Tanzsports sowie des körperlichen, seelischen
und geistigen Wohlbefindens und des heimatlichen Brauchtums. Hierunter zählt
insbesondere die Förderung, Ausgestaltung und Durchführung der Volksfastnacht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Förderung des Tanzsports;
  • Veranstaltung und Teilnahme an tanzsportlichen Wettbewerben und Veranstaltungen;
  • Veranstaltung und Teilnahme an karnevalistischen Sitzungen und Umzügen;
  • Förderung der Jugendarbeit;
  • Veranstaltung zugunsten sozialer Zwecke.

Der Verein verfolgt keine parteipolitischen, konfessionellen, gewerblichen oder
beruflichen Ziele.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Bärenherzstiftung , Bahnstr. 13a, 65205
Wiesbaden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§4 Mitgliedschaft
1.
Mitglied kann jede natürliche (im Folgenden natürliches Mitglied) oder juristische
Person werden. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme
entscheiden die TrainerInnen der jeweiligen Tanzgruppen oder der Vorstand mit der
absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem die Aufnahme erfolgt ist.
2.
Sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag
zu zahlen. Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder ist grundsätzlich bei Änderungen von
der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dieser ist bis zum 01. Februar des
Geschäftsjahres zu entrichten. Bei einem Mitglied, welches seine
Beitragsverpflichtung für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht erfüllt hat, ruht das
Stimmrecht. Der Nachweis der Zahlung obliegt im Zweifelsfall dem Mitglied.
Ermäßigungen können mit Absprache des Vorstandes für einzelne Mitglieder
beschlossen werden.
3.
Mitglieder können durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die
Ehrenmitgliedschaft entfällt mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
4.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Förderung des Vereinszwecks und der Vereinsarbeit.
Es ist alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins
schaden könnte.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder bei juristischen
Mitgliedern durch Auflösung oder Streichung im zuständigen Register.
2.
Der Austritt (die Kündigung der Mitgliedschaft) hat schriftlich zu erfolgen und bedarf
einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres.
3.
Bei einem Mitglied, das mit seinen Beiträgen trotz Mahnung mindestens zwei Jahre im
Rückstand ist, erlischt die Mitgliedschaft.
4.
Durch Beschluss von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes kann ein
Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen, sofern es ausgeschlossen worden ist. Gegen den Beschluss ist
innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlicher Widerspruch beim
Vorstand möglich. Die dem Beschlusstag folgende Mitgliederversammlung kann den
Ausschlussbeschluss nur mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder
aufheben. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft und das Stimmrecht.
5.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem Vereinsvermögen.


§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
1.
Ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Im ersten
Halbjahr des neuen Geschäftsjahres muss eine Jahreshauptversammlung einberufen
werden, in welcher vom Vorstand Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr
zu geben ist.
Jede fristgemäß (10 Tage vor der Versammlung) per Mail eingeladene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Tagesordnung der
Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes
  2. Bericht Schatzmeister/in
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Aussprache über die Berichte
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Wahlen (nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen)
  7. Anträge

2.
Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern unter Angabe der
Tagesordnungspunkte spätestens 10 Tage vorher schriftlich per E-Mail bekannt zu
machen.
3.
Außerordentliche Mitgliederversammlung können jederzeit auf Beschluss des
Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von ¼ der Mitglieder unter Angaben von
Gründen und des Zwecks unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen einberufen werden.
4.
Beschlüsse werden während der Mitgliederversammlung mit der relativen Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. §15 bleibt hiervon unberührt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder als
juristische Person Vereinsmitglied sind. Jede stimmberechtigte Person hat eine
Stimme.
5.
Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben oder als
juristische Person Vereinsmitglied sind. Anträge müssen spätestens fünf Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
6.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, obliegt die
Versammlungsleitung der vom Vorstand beauftragten Person.
7.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das
vom 1. Vorsitzenden, Schriftführer und einem Mitglied der Versammlung zu
unterschreiben ist.


§8 Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

  1. einer/m Vorsitzenden (1. Vorsitzende/r)
  2. einer/m stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r)
  3. einer/m Schriftführer/in
  4. einer/m Schatzmeister/in (KassenwartIn)
  5. je nach Bedarf ein bis sieben BeisitzerInnen

Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und
der/die KassenwartIn sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein
vertretungsberechtigt. Bei Stimmgleichheit im Vorstand gibt die Stimme des/der ersten
Vorsitzenden den Ausschlag. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch Beschluss eine/n Nachfolger/in bestimmen.
2.
Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen sind den Mitgliedern des Vorstandes unter
Angabe der Tagesordnungspunkte vorher schriftlich, per E-Mail bekannt zu machen.


§9 Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand hat die Aufgabe, sich für die Belange des Vereins und den Vereinszweck
jederzeit einzusetzen, sein Ansehen in der Öffentlichkeit zu erhalten und zu steigern,
auf die Wirtschaftlichkeit der Vereinsführung zu achten, sowie die Mitglieder zur
geselligen Unterhaltung zu vereinigen. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung
und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Fachausschüsse und
Funktionsträger einzusetzen, den Verein an juristischen Personen zu beteiligen oder
solche zu gründen.
2.
Die Abteilungsleiter und die Leiter der Gliederungen des Vereins werden vom Vorstand
berufen und abberufen.
3.
Der Vorstand tagt nach Bedarf. Mindestens zweimal jährlich hat eine Sitzung des
Vorstandes, mit den Abteilungsleitern, statt zu finden.


§10 Wahl des Vorstandes und der KassenprüferIn
1.
Die Mitglieder des Vorstandes werden nach §8 Ziffer 1 dieser Satzung von der
Jahreshauptversammlung alle drei Jahre mit relativer Stimmenmehrheit insgesamt
gewählt. Es ist ein Wahlausschuss zu bilden, bestehend aus einem/einer WahlleiterIn
als Vorsitzende/n, zwei BeisitzerInnen und einem/einer ProtokollführerIn. Die Wahl
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies aus der Versammlung (von mind. 3
Mitgliedern) heraus gewünscht wird. Wählbar ist jedes natürliche Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
2.
Alle drei Jahre werden zwei natürliche Mitglieder als KassenprüferInnen gewählt, die
vor der Jahreshauptversammlung Kasse- und Buchführung des Vereins zu prüfen
haben und darüber ihren Bericht vor der Jahreshauptversammlung abgeben.
KassenprüferInnen dürfen nicht Vorstandsmitglieder oder AbteilungsleiterInnen sein.


§11 Beschlüsse, Ordnungen, Vorschriften
Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschlüsse, Ordnungen und Vorschriften alle im
Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen stehenden Angelegenheiten verbindlich
in Schriftform zu regeln. Hierzu gehören insbesondere der Erlass, gegebenenfalls die
Fortschreibung oder die Aufhebung einer Beitragsordnung, einer Ehrenordnung und
einer Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung) des Vorstandes.
Rechte der Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan bleiben unberührt.


§12 Gliederungen des Vereins
Abteilungen und sonstige Gliederungen des Vereins werden auf Vorschlag des
Vorstandes gegründet. Um als anerkannte Abteilung oder Gliederung des Vereins zu
gelten, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.


§13 Satzungsänderung oder Auflösung
1.
Eine Satzungsänderung kann nur auf einer Mitgliederversammlung nach erfolgter
Ankündigung per Tagesordnung mit 2/3 relativer Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen, eigens zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach erfolgter Ankündigung per
Tagesordnung mit 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden.


§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in dieser Form mit dem Tage der Änderung durch die
Mitgliederversammlung vom 28.10.2022 in Kraft.
Oppenheim, 28.10.2022